Die Abmahnindustrie verdient in Deutschland mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Internet mehr Geld als mit einer normalen 8 Stunden Arbeit.
Es kann jeden Betreiber einer Website irgendwann erwischen. Nur ein Wettbewerbsverstoss reicht dafür. Häufig geht es dem Abmahner nicht um den fairen Wettbewerb sondern um das Kassieren von Abmahngebühren und Vertragsstrafen.
Perfektes Verbrechen mit Abmahnbetrug
Das perfekte Verbrechen mit Abmahnbetrug ist nur in Deutschland möglich.
Perfekt ist ein Verbrechen, wenn der Täter eine Straftat begangen hat, für die er aus Mangel an Beweisen nicht überführt werden kann.
Abmahnbetrug ist an sich kein Verbrechen sondern ein Vergehen, da das Strafgesetzbuch in § 263 Absatz 1 als Mindeststrafe eine Geldstrafe vorsieht.
Abmahnbetrug könnte aber dann ein Verbrechen nach § 12 StGB sein, wenn das Strafgesetzbuch als Mindeststrafe eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr vorsieht. Der gewerbsmäßige Bandenbetrug sieht nach § 263 Absatz 5 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Ein solches perfektes Verbrechen gelang 2004 und 2005 einer Bande von 6 Abmahnungsbetrügern mit betrügerischen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Internet in 38 Fällen. Mitglieder dieser Bande waren der spätere Internet-Abofallenmillionär Michael B aus Rodgau, der Rechtsanwalt Bernhard S. aus München, ein Jurastudent und 3 weitere Angeklagte.
Die Bande flog nur deshalb auf, weil ein engagierter Osnabrücker Staatsanwalt mehrere Hausdurchsuchungen angeordnet hat und dabei wichtiges Beweismaterial in den beschlagnahmten Computern finden konnte.
Das Landgericht Osnabrück hat die 6 Abmahnbetrüger 2012 allerdings nicht wegen eines Verbrechens nach § 263 Absatz 5 StGB verurteilt. Weitere Infos:
Betrug mit Abmahnungen: Urteil gegen Michael B
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Anwalt erhalten haben, bedeutet das noch lange keinen Abmahnbetrug.
Ob auch Sie Opfer eines perfekten gewerbsmäßigen Bandenbetruges mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Internet sind, kann pauschal nicht beantwortet werden. Jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Internet, der Abmahner und die Abmahnkanzlei müssen sorgfältig überprüft werden.
Wenn Sie möchten, können Sie uns per E-Mail oder mit dem Kontaktformular unten Ihre wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Internet als Anlage zusenden. Wir schauen uns die Abmahnung an und sagen Ihnen, ob der Abmahner und / oder dessen Abmahnkanzlei vorbestrafte Abmahnbetrüger oder verhaltensauffällige Abzocker sind, die (noch) keine Vorstrafen haben.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Internet mit Ihrer E-Mail-Software versenden
Kontaktformular
Mit dem Kontaktformular unten können Sie uns Ihre wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Internet als Anlage zusenden.
Mit dem Übermitteln dieses Formulares nebst Anlage kommt noch kein Anwaltsvertrag zustande. Es entstehen für Sie keine Kosten.
Bitte füllen Sie nun das Formular aus. Die Felder mit einem roten Asterisken ( * ) müssen alle ausgefüllt werden.
Erstellt am: 28.04.2014
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