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Betrug nicht zahlen. Den Betrueger stattdessen auf Schadensersatz verklagen

  • 669 Wörter
  • Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten und 42 Sekunden
  • Letzte Aktualisierung: 13.11.2017

Internetbetrüger und deren Inkassobüros verdienen mit Abofallen, Nutzlosdiensten und Inkassogebühren Millionen von Euros. Meistens sind die Abofallen von Anfang an nichtig oder anfechtbar. Nichtsdestotrotz versenden die Internetabzocker jeden Monat Mahnungen und böse Drohungen an ihre Opfer. Viele zahlen sogar. Leider wissen nur sehr wenige, dass sie den Betrüger und dessen Geldeintreiber abmahnen und auf Schadensersatz verklagen können.

Wer noch nicht gezahlt hat und sich wegen den Mahnungen beunruhigt oder belästigt fühlt, sollte folgendes tun.

Ruhig bleiben, Betrug nicht zahlen und die Verbraucherzentrale oder eine spezialisierte Anwaltskanzlei in Ihrer Stadt oder im Internet damit beauftragen, den Vertrag anzufechten und den Betrüger aufzufordern, erstens schriftlich zu bestätigen, dass kein Zahlungsanspruch besteht und zweitens die Anwaltskosten zu erstatten.

Betrüger verklagen

Wenn der Betrüger die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen läßt, beauftragen Sie die Anwaltskanzlei damit, den Betrüger auf Schadensersatz wegen Ihrer Anwaltskosten zu verklagen. Diese Zahlungsklage sollte mit einer negativen Feststellungsklage kombiniert werden.

Die hierbei entstehenden Anwaltskosten und Gerichtskosten muß bei guter Rechtsverteidigung der Betrüger zahlen. Viele Anwaltskanzleien werden von Ihnen nicht einmal einen Vorschuß verlangen, wenn der Betrüger schon so reich geworden ist, dass die Schadensersatzprozeße immer zu Gunsten der Betrogenen mit einem Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil beendet werden.

Schadensersatz wegen Betrug

Wenn eine Schwindelfirma und dessen Inkassobüro Verbraucher und Selbstständige abzocken möchten, begehen sie einen vollendeten oder versuchten Betrug. Auch der versuchte Betrug ist strafbar.

Auch der Inkassoterror ist ein versuchter Betrug, wenn das Inkassobüro das Opfer mit einem falschen Gerichtsurteil über die wahre Rechtslage täuschen will, damit das getäuschte Opfer irrtümlich annimmt, es sei rechtlich verpflichet, an das Inkassobüro eine rechtswidrige Zahlung zu leisten.

Dieses unrechte und strafbare Tun begründet beim Opfer einen Schadensersatzansprüch gegenüber dem Betrüger und dessen Geldeintreibern.

Schadensersatzanspruch

Dieser Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen "Unerlaubter Handlung". Die unerlaubte Handlung ist hier der versuchte Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Aufgrund dieses Schadensanspruches müssen die Betrüger ihrem Betrugsopfer die Kosten der erforderlichen Rechtsverteidigung erstatten.

Viele Betrüger, insbesondere diejenigen, die nur Gewerbetreibende abzocken, sind durch ihre Betrügereien so reich und mächtig geworden, dass sie sich die besten Anwälte leisten können. Diese Anwaltskanzleien wissen einen rechtsunkundigen Verbraucher oder Gewerbetreibenden mit geschickten Täuschungen und Halbwahrheiten über die wahre Rechtslage so zu beeindrucken, dass das Betrugsopfer nachts Alpträume von Mahnbescheiden und Kontopfändungen bekommt.

Spezialisierte Anwaltskanzlei in Ihrer Stadt

Nur eine spezialisierte Anwaltskanzlei in Ihrer Stadt und auch im Internet kann den Betrugsopfern in dieser Situation beistehen. Eine spezialisierte Anwaltskanzlei kennt alle wichtigen Gerichtsurteile und hat bereits allerlei Prozesse gegen den Betrüger und dessen Geldeintreiber gewonnen.

Diese spezialisierten Rechtsanwälte finden Sie auch im Internet mit folgenden 3 Suchbegriffen:

"Name des Betrügers" "Ihre Stadt" "Rechtsanwalt" oder "Anwalt", "Anwaltskanzlei", "Rechtsanwaltskanzlei"

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und errechnen sich nach dem Wert der angemahnten Forderung des Betrügers.

Beispiel:

Angenommen der Betrüger will einen "Marketingbeitrag" von 569,06 Euro erschwindeln, dann betragen die Anwaltsgebühren mit Mehrwertsteuer:

147.56 Euro. Weitere Infos:

RVG-Gebührenrechner

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, müssen Sie überhaupt keine Anwaltskosten bezahlen, sofern Ihr Rechtsschutzversicherer Ihnen eine Deckungszusage erteilt hat.

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Erstellt am: 10.05.2014

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