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Mit gewiefter Prozesstaktik trotz Wettbewerbsverstoss im Internet keine Kosten der Abmahnung zahlen

Wer auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung falsch reagiert, muss an den Abmahner 30 Jahre lang pro Wettbewerbsverstoss 5001 Euro Vertragsstrafe zahlen.

Das muss nicht sein.

Abgemahnte Website-Betreiber und Ebay-Händler müssen trotz Wettbewerbsverstosses im Internet weder die Abmahngebühr bezahlen noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, wenn der Wettbewerbsverstoss erfolgreich bestritten werden kann und der Mitbewerber als Abmahnbetrüger und Steuerhinterzieher hingestellt werden kann.

Mit gewiefter Prozesstaktik kann der Spiess so umgedreht werden, dass der abmahnende Mitbewerber aufgrund der Beweispflicht im Zivilprozess zu folgenden kompromittierenden Handlungen gezwungen werden kann:

  • Mit gekonnten technischen Argumenten kann der angebliche Wettbewerbsverstoss im Internet so geschickt bestritten werden, dass der Abmahner beweisen muss, dass tatsächlich ein Wettbewerbsverstoss vorgelegen hat. Wenn der Mitbewerber diesen Beweis nicht erbringen kann, steht er blöd da und verliert den Abmahn-Prozess. Prozesstaktiker nennen diese Situation "non-liquet".
  • Sehr viele wettbewerbsrechtliche Abmahnungen dienen nicht dem fairen Wettbewerb sondern dem Streben nach Geld mit möglichst wenig Arbeit. Mit Vertragsstrafen von 5.001 Euro pro Wettbewerbsverstoss und mit falsch berechneten Abmahngebühren verdienen Abmahnbetrüger wesentlich mehr Geld als mit einer geregelten Arbeit.

    Die Bankauszüge des Abmahners geben bei Gericht darüber Auskunft, ob der abmahnende Mitbewerber von seinem Abmahnanwalt Zahlungen erhielt oder nicht. Auch das Finanzamt des Abmahners möchte wissen, ob die geflossenen Gelder in der Steuererklärung auftauchen oder nicht.

    Ein erfahrener Prozesstaktiker zwingt den Abmahner vor Gericht sein Einkommen offenzulegen.
  • Im Prozess kann der abmahnende Mitbewerber bei geschicktem Sachvortrag als potentieller Abmahnbetrüger und Steuerhinterzieher hingestellt werden, ohne dass der Abgemahnte oder dessen Anwalt wegen Verleumdung oder übler Nachrede bezichtigt werden können.

    Der Abgemahnte oder die Anwaltskanzlei seines Vertrauen müssen hierzu Tatsachen vortragen, die den Abmahner dazu zwingen, seine Einkünfte aus dem Wettbewerbsverhältnis offenzulegen.

Mittlerweile gibt es genügend Grundsatz-Urteile, wo eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als unzulässig erklärt worden ist und der Abgemahnte trotz Wettbewerbsverstosses weder eine Unterlassungserklärung abgeben musste noch die Kosten der Abmahnung zahlen musste.

Website-Betreiber und ebay-Händler, die diese Grundsatzurteile kennen, können jeder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gelassen entgegensehen.

Erstellt am: 15.01.2015

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