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Abmahnung wegen Filesharing selber abwehren in 7 Schritten

So besiegen Sie zunächst ohne Anwalt die Filesharing Abmahnindustrie

  • 8 Wörter
  • Geschätzte Lesezeit: 0 Minuten und 2 Sekunden
  • Letzte Aktualisierung: 13.11.2017

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Infografik Abmahnung wegen Filesharing selber abwehren in 7 Schritten

Infografik "Abmahnung wegen Filesharing selber abwehren in 7 Schritten" mit folgendem Text:

"Überschrift mit vorgenanntem Titel in weißer Schrift (16 Pixel Arial Fett) auf schwarzem Hintergrund. Sodann folgt der Text mit den 7 Schritten zur Abwehr einer Abmahnung wegen Filesharing."
(CC BY 2.0 DE: Rainer Wiesehahn)


Haben Sie eine anwaltliche Abmahnung wegen Filesharing erhalten?

Sicherlich sind Sie sehr beunruhigt, weil die Abmahner von Ihnen eine Erledigung innerhalb von nur 5 Tagen erwarten.

Vielleicht haben Sie obendrein auch andere Sorgen und möchten lieber klein beigeben.

Klingt blöd, aber bleiben Sie geschmeidig. In 7 einfachen Schritten werden Sie die Abmahner mit ihren eigenen Waffen besiegen.

Etwaige Torrenter mögen nun meinen, die Abmahner haben irgendwelche Beweise, um eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen.

Irrtum!

Die Spaßbremsen haben nur eine blöde Internet Protokoll Adresse oder kurz IP-Adresse und einen umstrittenen digitalen Fingerabdruck der urheberrechtlich geschützten Datei (Hash Wert).

Die einzig brauchbaren Beweismittel sind die Computer mit heruntergeladenen Filmen und Musikalben.

Hat die Polizei Ihre Computer beschlagnahmt?

Na sehen Sie? Alles nur Bluff!

Die Panik, die Sie jetzt haben, ist genau das, was die Filesharing Abmahnindustrie von Ihnen erwartet. 4 Millionen Abgemahnten ist es genauso ergangen. Die meisten von ihnen waren brav, zahlten und schickten die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben zurück.

Tun Sie das bloß nicht! Es gibt immer eine Lösung.

In folgenden 7 Schritten werden Sie die Abmahnung wegen Filesharing selber erfolgreich abwehren:

  1. Unterlassungserklärung nicht unterschreiben.
  2. Rechnung nicht bezahlen.
  3. Fristverlängerung schriftlich beantragen.
  4. Sekundäre Darlegungslast verinnerlichen.
  5. Passendes Urteil suchen.
  6. Abmahner zur Rücknahme der Filesharing Abmahnung auffordern.
  7. Anwalt nehmen für negative Feststellungsklage.

Die ersten 6 Schritte erledigen Sie ohne Anwalt. Nach dem 6. Schritt haben Sie gewonnen und die Abmahntrolle nehmen ihre Abmahnung zurück. Falls nein, sind die Abmahner im 7.Schritt in Verzug und Sie können sich auf deren Kosten einen Anwalt nehmen und negative Feststellungsklage erheben.

Die ersten 2 Schritte sind sehr einfach. Überarbeiten werden Sie sich hierbei keinesfalls.

Wer dennoch die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben zurückschickt und / oder die Kosten der Abmahnung zahlt, kann sich gerne bei sofa-jobs.de als Gurke des Monats bewerben.

Unterlassungserklärung nicht unterschreiben

Die Unterlassungserklärung ist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung. Sie ist leicht verdientes Geld für die Abmahner. Die Unterzeichner gehen damit einen Pakt mit dem Teufel ein.

Noch einmal: bitte unterschreiben Sie nicht.

Folgende gravierende Nachteile hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung für Sie:

  • Schuldanerkenntnis
    Mit Ihrer Unterschrift geben Sie die Urheberrechtsverletzung zu. Die Folgen weiter unten.
  • 30 Jahre Haftung
    Sobald Sie die beigefügte Unterwerfungserklärung unterschrieben haben, müssen Sie 30 Jahre lang dafür gerade stehen, wenn weitere Urheberrechtsverletzungen von Ihrem Internetanschluß begangen werden.

    Je nach Vertragstext sogar dann, wenn Sie noch andere Werke der Rechteinhaber illegal verbreiten. Auch die, die in dem Abmahnschreiben nicht aufgeführt werden.
  • Vertragsstrafe
    Für jedes zukünftige illegale Filesharing müssen Sie eine Vertragsstrafe von 5001 Euro zahlen. Die Höhe der Strafe hängt von der Abmahnkanzlei ab. Bei 3 Musikstücken wären das dann 15.003 Euro. Ein gutes Geschäft für die Rechteinhaber.
  • Zahlung der Anwaltskosten
    In der Unterwerfungserklärung verpflichten Sie sich außerdem, die Anwaltskosten zu zahlen sowie den
  • Ersatz des Lizenzschadens
    nach § 97 UrhG.

Rechnung nicht bezahlen

Wer die Rechnung der Abmahnkanzlei einschließlich des Schadensersatzes und der Aufwendungen bezahlt, erkennt die geltend gemachten Forderungen an. Eines ist dann sicher. Sie geben zu, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Noch einmal: zahlen Sie nicht.

Wer dennoch zahlt, kann sich gerne auch bei der ZDF HeuteShow als Vollpfosten bewerben.

Fristverlängerung schriftlich beantragen.

Im 3.Schritt verfassen Sie einen Brief, den Sie per Einschreiben mit Rückschein an die Abmahnkanzlei senden. Dieses Einschreiben enthält folgende 3 Punkte:

  1. Antrag auf Fristverlängerung.
  2. Bitte um Hereingabe einiger Unterlagen sowie
  3. um schriftliche Bestätigung

Warum dieser ganze Aufwand?

Gute Frage!

Die Abmahner sollen den Eindruck gewinnen, dass Sie ein kampfeslustiger IT-Experte sind.

Die Abmahnindustrie weiss selber aus einer Vielzahl von Prozessen, dass die Ermittlung der IP-Adressen sowie die Zuordnung der Anschlussinhaber alles andere als zuverlässig sind.

Wenn Sie denen zeigen, dass Sie ein kampfesbereiter Computerexperte sind, ärgern sich die Abmahnindustriellen. Deren Lieblingskunden sind Dummköpfe und Angsthasen. Keine Rebellen wie Sie.

Zeigen Sie denen, wer der Chef ist und bitten Sie um Hereingabe folgender Unterlagen und Auskünfte:

  • Den Gestattungsbeschluß gegenüber Ihrem Internetserviceprovider, sofern nicht beigefügt in der Abmahnung.
  • Unterlagen des Auskunftsersuchens beim vorgenannten Gericht nebst Begründungen und Anhängen.
  • Wer die IP-Adressermittlung durchgeführt hat.
  • Welche Hardware und Software genutzt wurde.
  • Wie sieht das Protokoll der Ermittlung aus?
  • Wer hat das System geprüft?
  • Welche TorrentTracker wurden genutzt?
  • Vorlage aller Rechnungen und Zahlungsnachweise zwischen Urheber, Anwalt und Ermittlungsfirma.

Machen Sie alles nur schriftlich.

Bitte nehmen Sie keinen telefonischen oder persönlichen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf. Es besteht die Gefahr, dass Sie Aussagen machen werden, die die Gegenseite später gegen Sie verwenden wird.

Sind Sie kein IT-Experte für Internet, peer-to-peer Netzwerke und Bittorrent?

In wenigen Minuten werden Sie einer sein. Es gibt zwei spannende Beiträge des IT-Profis Klemens Kowalski über diese Thematik. Keine Sorge, diese beiden Fachartikel werden Sie lesen wie einen Kriminalroman.

Herr Kowalski ist kein unbekannter welcher.

Er demonstrierte für die Fernsehdokumentation "Filme, Serien und Sex aus dem Netz", wie möglicherweise auch Ihr Abmahner Ihre IP-Adresse ergaunert hat.

Klemens Kowalskis Beitrag
"Die Abmahnindustrie - Beweise und Vorwürfe anzweifeln"
erklärt Ihnen ohne Fachchinesisch, warum IP-Adressen kein wirkliches Beweismittel sind. Die Briten und Australier haben dies längst kapiert. Warum nicht auch die Justiz in Deutschland und in den USA?

Der Artikel
IP-Adressabfragen bei Urheberrechtsverstößen und anderen Vergehen (Update)
erläutert Ihnen, wie Sie so gut wie jede Filesharing Abmahnung mit technischen Einwänden anfechten können.

Für den 4.Schritt sind Sie nun bestens vorbereitet. Jetzt bereiten Sie eine optimale Verteidigung vor. Die beste Verteidigung ist immer noch die Gegenoffensive. Sie besteht darin, dass Sie der Abmahnkanzlei schriftlich mitteilen und nachweisen, warum weder Sie weder Täter noch Störer sind.

Im selben Brief werden Sie die Abmahner auffordern, die Abmahnung binnen 5 Tagen schriftlich zurückzunehmen. Dazu später mehr im 6.Schritt.

Dieses forsche Vorgehen zwingt die Gegenseite zur Aufgabe, wenn sie damit rechnen muss, dass Sie mit Ihrer Abwehrstrategie vor Gericht Erfolg haben werden. Viele Abmahnanwälte haben von Textbausteinen und Säbelrasseln mehr Ahnung als vom Prozeßrecht.

Die beste Verteidigungsstrategie ergibt sich aus den vorgenannten technischen Einwänden, aus passenden Urteilen und aus der sogenannten "sekundären Darlegungslast".

Sekundäre Darlegungslast verinnerlichen.

Die sekundäre Darlegungslast bietet Ihnen die Gelegenheit, den Tatvorwurf des illegalen Filsharings erfolgreich zu widerlegen.

Mit wirklich guten technischen Argumenten können Sie den Abmahner so in die Ecke drängen, dass er erst quietscht und dann die Abmahnung zurücknimmt. Das klappt hervorragend, wenn Sie den Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast beim Filesharing-Prozeß verstanden haben und an Hand einiger Urteile Ihren eigenen Bedürfnissen anpassen werden.

Im Zivilprozeß wegen Urheberrechtsverletzung gilt der Beibringungsgrundsatz. Die Parteien, Kläger und Beklagter, sind selber dafür verantwortlich, ihre Forderungen und Verteidigungsmittel korrekt zu begründen. Das Gericht ermittelt im Zivilprozeß den Sachverhalt nicht von Amts wegen.

Der Kläger muß Tatsachen vortragen, die seine Klage schlüssig machen. Das Gericht gibt der Klage statt, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch nicht bestreitet. In vielen Fällen reicht dem Beklagten das einfache Bestreiten für eine erfolgreiche Verteidigung. In einem Urheberrechtsprozeß reicht einfaches Bestreiten jedoch nicht.

Bei einem urheberrechtlichen Rechtsstreit tragen die Rechteinhaber nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die sogenannte primäre Darlegungs- und Beweislast. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus).

Die Rechteinhaber kommen ihrer primären Darlegungslast nach, wenn sie zunächst erfolgreich Ihren Provider auf Herausgabe Ihrer persönlichen Kundendaten verklagt haben.

Sobald die Abmahnindustrie diesen sogenannten Gestattungsbeschluss vorlegt, gilt der Anscheinsbeweis, dass der Anschlussinhaber Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist.

Diesen schwarzen Peter kann der Abgemahnte den Abmahnern wieder zurückgeben mit Hilfe der sekundären Darlegungslast.

Auf Deutsch übersetzt, bedeutet diese Bürde folgendes:

Abgemahnte müssen Tatsachen vortragen und belegen, warum sie weder Täter noch Störer der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung sind.

Wissen Sie, wo Sie hierzu die besten Anregungen finden?

Richtig in den Urteilen des Bundesgerichtshofes, dem obersten zivilen Gericht in Deutschland, oder kurz BGH. Dort erlernen Sie, welche Ausreden Erfolg haben werden und welche nicht.

Was der BGH in Filesharing-Prozessen entschieden hat, müssen alle untergeordneten Gerichte befolgen. Auch die Filesharing Richter, die wahre Weinkrämpfe bekommen, wenn sie von den "Milliarden" Verlusten erfahren, die die Multimillionäre und Milliardäre von Hollywood und Musiklabeln angeblich erleiden durch ganz, ganz böse Raubkopierer.

Die Walt Disney Taschenbücher Fans unter Ihnen erinnern sich sicherlich auch an die Anekdote, wo Dagobert Duck 4 Wochen erkrankte, weil ihm ein Kunde einen falschen Penny andrehte.

Genauso ergeht es den Rechteinhabern der Unterhaltungsbranche.

Möchten Sie die sekundäre Darlegungslast beim Filesharing Prozeß weiter vertiefen?

Den besten Artikel zu dieser Thematik habe ich bei Rechtsanwalt Niklas Plutte gefunden. Seine Abhandlung "Filesharing & sekundäre Darlegungslast: Was bedeutet das?" ist wirklich lesenswert. Keine Sorge, der Beiträg vom Kollegen Plutte enthält wenig Juristenchinesisch und kaum Schachtelsätze. Schauen Sie selbst.

Filesharing & sekundäre Darlegungslast: Was bedeutet das?

Nun zum nächsten Schritt auf dem Weg zur Rücknahme der Filesharing Abmahnung.

Im 5. Schritt suchen Sie sich ein passendes BGH-Urteil, um mit rechtssicheren Argumenten darzulegen, warum Sie weder Pirat noch Störer sind.

Passendes Urteil suchen.

Gerichtsurteile liefern geniale Ausreden oder ähem Einwände, um die Abmahner oder notfalls die Amtsrichter bei der negativen Feststellungsklage zu überzeugen, dass die Abmahnung nicht hätte ergehen dürfen.

Beachten Sie hierbei Ihre Wahrheitspflicht. Seien Sie genauso ehrlich, wie Ihre Rechteinhaber.

Lügende Rechteinhaber verlieren den Prozeß bei gekonnter Verteidigungsstrategie. Schwindelnde Filesharer verlieren gleichfalls.

Schauen Sie nun, wie man als Filesharer einen Abmahnprozess mit Pauken und Trompeten verlieren wird und was die Betroffenen hätten besser machen können. Überlegen Sie beim Lesen der BGH-Entscheidung, wie die Schlingel vielleicht doch noch hätten gewinnen können. Die Antwort liefert der BGH höchstpersönlich.

BGH, Urteil vom 11.Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III

Auch die BGH-Urteile Tauschbörse I und II vom 11.Juni 2015 sowie zur sekundären Darlegungslast vom 6.Oktober 2016 sollten Sie sich unbedingt anschauen.

BGH, Urteil vom 11.Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I

BGH, Urteil vom 11.Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II

BGH-Urteil zur sekundären Beweislast vom 6.Oktober 2016 - I ZR 154/15 -

Haben Sie die Urteile gelesen und verstanden?

Prima. Nun haben Sie eine perfekte Rechtsverteidigung.

Abmahner zur Rücknahme der Filesharing Abmahnung auffordern.

Im 6. und vorletzten Schritt verfassen Sie ein zweites Einschreiben mit Rückschein an die Abmahner. Dieser Brief besteht aus folgenden drei Absätzen:

  • Sie teilen denen zunächst mit, dass Sie weder Täter noch Störer sind. Irgendwelche Nachweise wie schriftliche Zeugenaussagen, Reiseunterlagen, Strafanzeigen und / oder das Angebot zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fügen Sie nicht bei. Das kommt später, wenn die negative Feststellungsklage erforderlich sein sollte.
  • Als nächstes fordern Sie die Abmahner zur Rücknahme der Abmahnung binnen 5 Tagen unter Fristsetzung mit Datumsangabe und Ablehnungsandrohung auf.
  • Im letzten Absatz teilen Sie denen mit, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf ohne weiteren Schriftverkehr einen Anwalt mit der negativen Feststellungsklage beauftragen werden.

Nehmen die Abmahner ihre Abmahnung nicht zurück innerhalb der gesetzten Frist, können Sie nun zum Anwalt gehen.

Nun folgt der letzte und 7.Schritt zur erfolgreichen Abwehr einer Abmahnung wegen Filesharing.

Anwalt nehmen für negative Feststellungsklage

Beauftragen Sie nun eine Anwaltskanzlei in Ihrer Heimatstadt. Empfehlenswert ist eine Anwaltskanzlei, die sich jeden Tag mit der Abwehr von Filesharing Abmahnungen beschäftigt.

Möglicherweise wird Ihnen hierbei auch online Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke in Köln helfen. Diese Kanzlei ist mit 19 Rechtsanwälten genauso gut organisiert wie die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer. Die Kollegen Wilde Beuger Solmecke führen in ganz Deutschland Filesharing Abwehr Prozesse. Möglicherweise also auch in Ihrer Heimatstadt.

Versuchen Sie einfach mal eine unverbindliche Kontaktaufnahme unter wbs-law.de.

Jetzt möchten Sie sicherlich wissen, was eine negative Feststellungsklage ist.

Die negative Feststellungsklage ist in

§ 256 der Zivilprozessordnung (ZPO)

geregelt.

Mit dieser Klage nehmen Sie bösen Abmahnern den Wind aus den Segeln. Nicht die sondern Sie nehmen das Heft in die Hand und verhindern so, dass Sie binnen 4 oder 10 Jahren wegen der Filesharing Abmahnung verklagt werden.

Bei einer negativen Feststellungsklage wird das Amtsgericht in Ihrer Heimatstadt folgendes feststellen:

  • dass die Filesharing Abmahnung unwirksam ist und
  • dass Sie nicht verpflichtet sind, eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben und
  • die Kosten der Abmahnung nicht zahlen müssen.

Empfehlenswert ist ferner, dass die negative Feststellungklage auch mit einer ganz normalen Klage auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten verbunden wird.

Fazit

Wer böse Post von einer Abmahnkanzlei mit einer Abmahnung wegen angeblichen Filesharings erhalten hat, kann mit 2 klugen Antwortschreiben den Abmahner zur Rücknahme der Abmahnung zwingen.

Im ersten Anwortschreiben bitten Sie per Einschreiben mit Rückschein um Fristverlängerung sowie um Hereingabe der Unterlagen, die das Landgericht überzeugen sollten, Ihren Provider zur Herausgabe Ihrer Personendaten zu verurteilen.

Möglicherweise finden Sie schon hier Fehler bei der Ermittlung und Zuordnung Ihrer IP-Adresse. Der oben erwähnte IP-Experte Klemens Kowalski hat sich auf seinem Webauftritt kowabit.de bereit erklärt, die technischen Unterlagen auf Unstimmigkeiten zu überprüfen.

Die oben genannten BGH-Grundsatzurteile bieten Ihnen Anregungen für die beste Verteidigungsstrategie.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Zusätzliche Infos mit vielen Nachweisen gibt es in folgenden sozialen Netzwerken:

Twitter: @RWiesehahn

Google Plus Community: Abmahnung nicht zahlen

LinkedIN: 7 einfache Dinge, um die deutsche Abmahnindustrie nachhaltig zu besiegen

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