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Abmahnung nicht zahlen wegen Hackerangriff

BGH-Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 - 5 Dinge machen WLAN-Hack zur besten Rechtsverteidigung

 Infografik Abmahnung nicht zahlen wegen Hackerangriff

Infografik "Abmahnung nicht zahlen wegen Hackerangriff" mit folgendem Text:

"Überschrift mit vorgenanntem Titel in weißer Schrift ( 23 Pixel Arial Fett) auf schwarzem Hintergrund. Sodann folgt der Text (20 Pixel Arial fett) 'BGH-Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 - verrät 5 Dinge, um Filesharing-Abmahnung nicht zahlen zu müssen:' 1.) Modifizierte Unterlassungserklärung 2.) WLAN-Router bei Kauf sicher 3.) Individuelles WiFi-Paßwort 4.) Schlechte Bedienungsanleitung 5.) Spätere Sicherheitslücke..."
(CC BY 2.0 DE: Rainer Wiesehahn)


Internetanschlußinhaber müssen eine Filesharing Abmahnung nicht zahlen, wenn unbefugte Dritte das WLAN-Netz gehackt haben. Der BGH, Abkürzung für Bundesgerichtshof, hat am 24.11.2016 unter dem Aktenzeichen - I ZR 220/15 - ein Urteil gefällt, das 5 Dinge nennt, um eine P2P Abmahnung nicht zahlen zu müssen. Diese 5 Dinge sind:

  1. Modifizierte Unterlassungserklärung
  2. WiFi-Router war beim Kauf sicher
  3. Individuelles Paßwort
  4. Schlechte Bedienungsanleitung
  5. Spätere Sicherheitslücke

Das vorgenannte Endurteil ist aus zwei Gründen hochinteressant:

  • Alle 3 Gerichtsinstanzen entschieden einstimmig gegen die Film-Abmahnindustrie.
  • Ein gut begründeter WLAN-Hackerangriff ist die beste Rechtsverteidigung gegen eine P2P Abmahnung.

Die drei Urteile des BGH, des Amtsgerichts Hamburg und des Landgerichts Hamburg können Rechtsgeschichte schreiben. Alle Beteiligte auf Seiten der Richter und der Beklagten haben hervorragende Arbeit geleistet.

Die Richter haben die Rechtsprechung zur Störerhaftung bei Hackerangriffen gegen eine WLAN-Internetverbindung konsequent fortgesetzt und um einige Nuancen weiterentwickelt.

Auch die Anwaltskanzlei der Beklagten hat eine exzellente Rechtsverteidigung erarbeitet. Ohne den gut begründeten Sachvortrag auf Seiten der Abgemahnten, hätte die Abmahnindustrie wieder einmal einen unverdienten Sieg davongetragen.

Die Beklagte hat in den 3 Prozessen auch das Glück des Tüchtigen gehabt. Die Abmahnindustrie war in diesem Rechtsstreit zu faul, sich mit dem schlüssigen Bestreiten von IT technischen Zusammenhängen näher auseinanderzusetzen.

Das Amtsgericht Hamburg führt hierzu in seinem Urteil vom 09.01.2015 - 36a C 40/14 - süffisant folgendes aus:

"Daher wäre es nunmehr an der für eine zur Störerhaftung führende Pflichtverletzung der Beklagten darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gewesen, Beweis dafür anzutreten, dass dieser Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich jedoch auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. Das reicht nicht aus. Der Klägerin wäre es auch durchaus möglich gewesen, dazu näher vorzutragen und auch Beweis anzubieten. Zum einen sind Bedienungsanleitungen für gängige Routermodelle wie das hiesige ohne weiteres zu beschaffen, zum anderen hatte die Beklagte bereits zwei Geschäftsführer des Herstellers bzw. Vertreibers des Routers als Zeugen zu diesem Thema benannt. Das hätte die Klägerin ohne weiteres aufgreifen können."

Ins Deutsche übersetzt bedeutet diese Urteilspassage folgendes:

Die klagende Abmahnerin und deren Anwaltskanzlei waren zu bequem, den Sachvortrag der abgemahnten Beklagten erfolgreich mit schlüssigen Argumenten zu bestreiten. Dies hätten sie ohne weiteres tun können, wenn sie die Bedienungsanleitung des betreffenden WLAN-Routers aufmerksam studiert hätten.

264.000 Abzockabmahnungen pro Jahr

Bei 1500 P2P Abmahnungen pro Tag kann jeder Internetanschlußinhaber eines Tages einen bösen Brief erhalten. Jede fünfte Filesharing Abmahnung ist außerdem rechtswidrig. Das sind 264.000 Abzockabmahnungen pro Jahr, siehe:

Abmahnrepublik Deutschland? Jede 5.Abmahnung ist Abzocke!

Die Abmahnindustrie nennt dies Kollateralschäden. Politisch Unkorrekte bezeichnen dies als

Abzocke

Wenn Sie Zeit haben, sollten Sie alle drei Urteile lesen. Dort finden Sie eine ausführliche Anleitung, wie Sie eine Filesharing Abmahnung erfolgreich mit einem Hackerangriff bestreiten.

Der Hackerangriff gegen ein WLAN-Netzwerk ist auch deshalb die beste Rechtsverteidigung, weil Sie notfalls Ihren Internetprovider haftbar machen können. Dies aus drei Gründen:

  • Der Internetprovider hat Ihnen einen nicht hackersicheren WLAN-Router verkauft.
  • Das Telekommunikationsunternehmen hat Sie nicht über Sicherheitslücken aufgeklärt.
  • Der Provider hat Ihre Kundendaten möglicherweise zu Unrecht an die Abmahnindustrie verpetzt.

Die vorgenannten 5 Dinge der Rechtssprechung schützen Sie gegen diese Abzocke. Beginnen wir mit der modifizierten Unterlassungserklärung.

1.) Modifizierte Unterlassungserklärung

Die abgemahnte Beklagte mußte in den vorgenannten 3 Gerichtsverfahren die Kosten der Abmahnung nicht bezahlen, weil sie zuvor eine rechtssichere modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die Abmahner behaupteten damals im Dezember 2012 einen Streitwert von 15.000 Euro.

Mit der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung ersparte sich die Beklagte die Kosten von etwa 8.000 Euro für folgende zwei Gerichtsverfahren:

  • Das vorläufige Gerichtsverfahren wegen Erlaß einer einstweiligen Verfügung und
  • die Hauptsacheklage auf Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen.

Nach altem Gebührenrecht betrugen die Kosten für die 2 Gerichtsverfahren, eigene und gegnerische Anwälte etwa 8.000 Euro. Siehe alter, nur informativer Justizkostenrechner für Streitigkeiten vom 1.Juli 2004 bis 31.Juli 2013. Bitte nicht erschrecken wegen des mittlerweile verwilderten Webdesigns:

Justizkostenrechner 2004

Wie hoch die Kosten für Gericht, eigene und gegnerische Anwälte ab dem 01.08.2013 sein werden bei einem Gegenstandswert von 15.000 Euro, können Sie unten ausrechnen:

Justizkostenrechner ab 01.08.2013

Eine rechtssichere, modifizierte Unterlassungserklärung kostet 150 Euro. Diese Pauschalgebühr beinhaltet keine anwaltliche Vertretung.

Weitere Infos zur modifizierten Unterlassungserklärung anfordern

Mit der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung ersparen Sie sich die vorgenannten zwei Prozesse.

Vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist müssen Sie aber damit rechnen, dass die Urheber oder Rechtsinhaber Sie auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten, der Ermittlungskosten sowie auf lizenzanalogen Schadensersatz verklagen.

Diesen Prozeß werden Sie gewinnen, wenn Sie den Hackerangriff gegen Ihre WLAN-Internetverbindung nicht zu vertreten haben.

2.) WiFi-Router war beim Kauf sicher

Dies setzt zunächst voraus, dass der WiFi-Router beim Kauf sicher war. Dies ist dann der Fall, wenn der Router mit einem vom Hersteller vergebenen WPA2-Schlüssel gesichert ist.

Bei den heutigen WLAN-Routern ist die WPA2-Verschlüsselung Standard. Wer einen WLAN-Router ohne Verschlüsselung oder mit der unsicheren WEP-Verschlüsselung betreibt, haftet als Störer, wenn es zu einem Hackerangriff kommt.

Kleiner Tipp:

Besorgen Sie sich einen hackersicheren WPA2-Router.

3.) Individuelles Paßwort

Als nächstes muß das WiFi-Paßwort einzigartig sein. Das bedeutet:

Der WLAN-Router hat sein eigenes Paßwort, das in der Regel aus 16 Ziffern besteht. Es befindet sich auf der Unterseite des Gerätes. Früher gab es Router, die bei jedem Kunden dasselbe Paßwort generiert haben. In diesem Fall hat der WLAN-Betreiber die Pflicht, das WiFi-Paßwort zu ändern.

4.) Schlechte Bedienungsanleitung

Eine schlechte Bedienungsanleitung für den Router erhöht die Glaubwürdigkeit und Ahnungslosigkeit des Abgemahnten.

Die Behauptung, ein Hacker habe die Urheberrechtsverletzung zu verantworten, zählt vermutlich zu den beliebtesten Ausreden, um sich gegen eine P2P Abmahnung zu verteidigen.

Die Richter werden den Einwand "Hackerangriff gegen WLAN-Netz" nur dann Ernst nehmen, wenn die Bedienungsanleitung keine Angaben enthält, wie sich ein normaler Nutzer gegen unbefugte Zugriffe schützen soll.

Eine zu gute Bedienungsanleitung kann sogar gefährlich sein. Beim Hackerangriff haftet der WLAN-Betreiber dann doch als Störer. Hier ein Beispiel:

Die Anleitung empfiehlt, den Namen des Netzwerkes, die Router-IP, Router-Nutzernamen und Router-Paßwort zu ändern und jeden Monat einen neues WiFi-Paßwort zu generieren. Das Router-Paßwort und das 16 ziffrige WiFi-Paßwort sind nicht dasselbe.

Unten sehen Sie eine Bildschirmaufnahme vom Verwaltungsbereich meines WLAN-Routers mit der lokalen Internet Protokoll Adresse, umgangsprachlich "IP" genannt sowie Benutzernamen und Paßwort für den Router.

Bildschirmaufnahme von IP, Benutzernahme und Paßwort für einen WLAN-Router
Foto: Verwaltungsbereich vom WLAN-Router mit IP, UID und PWD

Wenn der Internetanschlußinhaber die Empfehlungen in der Routerbedienungsanleitung nicht einhält, haftet er als Störer. Eine erfolgreiche Rechtsverteidigung ist dann immer noch möglich. Das weitere Vorgehen besprechen Sie dann unbedingt mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei. Spezialisierung liegt vor, wenn die Kanzlei jeden Tag 30 Filesharing Abmahnungen bearbeitet.

5.) Spätere Sicherheitslücke

Die Rechtsverteidigung mit dem Hackerangriff ist nur dann erfolgreich, wenn der Router später eine Sicherheitslücke hat.

Die Gerichte in Hamburg und der Bundesgerichtshof haben eine Haftung als Störer nur deshalb verneint, weil der Router aus dem Jahre 2012 von Anfang an eine Sicherheitslücke gehabt hat, die aber erst im Jahre 2014 bekannt wurde. 2 Jahre nach der Filesharing Abmahnung.

Informieren Sie sich im Falle einer Filesharing Abmahnung auf der Website Ihres Internetproviders, ob es dort Sicherheitswarnungen für Ihren WLAN-Router gibt.

Jeder Router kann gehackt werden. Aus rechtlichen Gründen werde ich Ihnen nicht verraten, welche 2 ganz simple Hacks dies möglich machen.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr WLAN-Router gut geschützt ist gegen Hackerangriffe, senden Sie mir bitte eine E-Mail an:

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag hat nur informativen Charakter. Eine rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Jeder Fall ist anders. Jeder von Ihnen hat einen anderen WLAN-Router. Jede P2P Abmahnung ist meistens anders als im obigen BGH-Fall. Dort wohnte die Beklagte in einem Mehrfamilienhaus.

Erstellt am: 17.12.2016

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