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Abmahnbetrug und Steuerbetrug wegen unversteuerter Gebuehrenteilung, Abmahngebuehr, Vertragsstrafen und Ordnungsgelder nach 370 AO (Steuerhinterziehung)

  • 1075 Wörter
  • Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten und 19 Sekunden
  • Letzte Aktualisierung: 13.11.2017

Wer böse Post vom Abmahnverein oder dubiosen Rechtsanwaltskanzlei erhalten hat, fragt sich, ob die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG berechtigt oder strafbar wegen Abmahnbetrug und Steuerbetrug ist.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG besteht aus folgenden 3 Teilen:

  • der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen eines echten oder vermeintlichen Wettbewerbsverstosses,
  • der Anwaltsrechnung mit einem Streitwert ab 5.001 Euro und
  • der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die den Abgemahnten zur Unterlassung des abgemahnten Wettbewerbsverstosses und zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.001 Euro oder mehr verpflichtet.

Wenn der Abgemahnte die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet, verpflichtet er sich auch zur Zahlung der Anwaltskosten. Diese Anwaltskosten betragen zur Zeit (Stand: 06.05.2014) bei einem Streitwert von 5.001 Euro mit Umsatzsteuer 571.44 Euro und ohne Umsatzsteuer 480.2 Euro.

Die Abmahnprofis wählen einen Streitwert von 5.001 Euro, damit die Mindestsumme für die Zuständigkeit des Landgerichtes erreicht ist. Funktional zuständig ist die Kammer für Handelssachen.

Bei einem Abmahnprozess vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Dies ist ein zusätzliches Argument, um den Abgemahnten zur Unterzeichnung und Hereingabe der vorgefertigten Unterwerfungserklärung zu "überzeugen".

Falls der Abgemahnte wegen eines Wettbewerbsverstosses im Internet abgemahnt worden ist, haben die Abmahnvereine und Abmahnprofis den sogenannten "fliegenden Gerichtsstand". Dieser fliegende Gerichtsstand berechtigt den Abmahner, den Wettbewerbsverletzter bei seiner Lieblingskammer zu verklagen. Die Lieblingskammer vieler Abmahnvereine sind das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm.

Nach unserer persönlichen Einschätzung und Erfahrung dienen nur etwa 20 von 100 Abmahnungen dem fairen Wettbewerb.

Die übrigen 80 von 100 Abmahnungen dienen zum einen dem Ziel, unliebsame Konkurrenten mit einer strengen Unterwerfungserklärung und hohen Kosten der Abmahnung zum Marktaustritt zu zwingen.

Ein weiteres Hauptmotiv für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist aber das Kassieren der Anwaltsgebühren, der Vertragsstrafen von 5.001 Euro pro Wettbewerbsverstoss aus den Unterwerfungserklärungen und das Einklagen von Ordnungsgeldern.

Die Ordnungsgelder von meistens 10.000 Euro setzt die Kammer für Handelssachen in dem Urteil oder Verfügungsbeschluss fest. Im Urteil verurteilt die Kammer für Handelssachen den Abgemahnten zur Unterlassung des Wettbewerbsverstosses und zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 10.000 Euro, wenn er den abgemahnten Wettbewerbsverstoss erneut begehen sollte.

Mit einer einzigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann also mit wenig Arbeit viel Geld verdient werden. Besonders die Unterwerfungserklärung ist eine reine Goldgrube.

Der Abmahner oder Abmahnverein verdient bei jedem neuen Wettbewerbsverstoss eine Vertragsstrafe von 5.001 Euro oder ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro, wenn der Abgemahnte gegen das gerichtliche Unterlassungsurteil verstossen hat.

Dies wirft natürlich die Frage auf, ob hier möglicherweise auch organisierte Kriminalität im Spiel ist, wie bei den "Kollegen" aus der Musik- und Videoindustrie, die mit urheberrechtlichen Abmahnungen unverdient schnell reich werden.

Zunächst untersuchen wir die Strafbarkeit von Abmahnvereinen.

Abmahnbetrug bei einem Abmahnverein

Der Abmahnverein und dessen Anwaltskanzlei wären dann strafbar wegen Abmahnbetrug nach § 263 Betrug des Strafgesetzbuches (StGB), wenn die Gründungsmitglieder und die Anwaltskanzlei den Abmahnverein nicht zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gründeten sondern von Anfang an geplant haben, die Klagebefugnis nach § 8 Absatz 3 Nr.2 UWG nur vorzutäuschen für eine UWG-Abmahnung und für die UWG-Prozesse bei den Lieblingskammern, um dann mit aussergerichtlichen und prozessualen Anwaltsgebühren, Vertragsstrafen aus Unterwerfungserklärungen und UWG-Ordnungsgeldern möglichst viel Profit zu erzielen, der dann unter den Vereinsmitgliedern heimlich aufgeteilt wird.

Wie Sie sich sicher denken können, ist ein solcher Abmahnbetrug nur sehr schwer nachweisbar.

Möglicherweise kann der Abmahnbetrug bei einem Abmahnverein aber doch bewiesen werden, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft sich beim NSA den E-Mail-Verkehr zwischen der Anwaltskanzlei und den Vereinsmitgliedern vorlegen lässt.

Auch die Mitarbeiter und Mitglieder des Abmahnvereines könnten mit einer anonymen oder namentlichen Zeugenaussage viel zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens beitragen.

Kommen wir nun zu der Frage, wann ein einzelner Mitbewerber als Abmahner strafbar wegen eines Abmahnbetruges ist.

Abmahnbetrug eines Schwindel-Mitbewerbers

Ein Mitbewerber begeht einen Abmahnbetrug, wenn er seine Firma oder sein Einzelunternehmen nicht zur Gewinnerzielung mit Arbeit sondern mit Abmahngebühren gegründet hat.

Hierzu heuert der Schwindel-Mitbewerber eine Anwaltskanzlei und ein paar Jurastudenten an.

Die Anwaltskanzlei erstellt den Textbaustein für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung und die Jurastudenten googeln nach abmahnbaren Wettbewerbsverstössen. Die Abmahnbetrüger teilen die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten der Abmahnung, die gezahlten Vertragsstrafen und die eingeklagten Ordnungsgelder dann untereinander auf.

Auch dieser Abmahnbetrug kann nur durch Computerbeschlagnahme, Überwachung des E-Mail-Verkehrs der Abmahnbetrüger und durch Geständnisse oder Zeugenaussagen bewiesen werden.

Die beiden vorgenannten Abmahnbetrügereien setzen alle eine standeswidrige Gebührenteilungsvereinbarung sowie eine Abrede zur Verteilung der einkassierten Vertragsstrafen und Ordnungsgelder voraus. Fraglich ist nun, ob die Abmahnbetrüger wissen, dass diese Einnahmen auch versteuert werden müssen. Prüfen wir nun, ob die Abmahner auch Steuerbetrüger sind.

Steuerbetrug bzw. Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Die Abmahnvereine und gewerblichen Abmahner begehen einen Steuerbetrug bzw. eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, wenn sie die Abmahngebühren, die Vertragsstrafen und Ordnungsgelder schwarz kassieren und nicht versteuern.

Schwarz kassieren bedeutet, dass die Anwaltskanzlei die überwiesenen oder eingetriebenen Anwaltskosten, Vertragsstrafen und Ordnungsgelder dem Abmahnverein oder Schwindel-Mitbewerber ohne Rechnung in bar auszahlt.

Nach den deutschen Steuervorschriften müssen der Abmahnverein und der unternehmerisch tätige Schwindelfirma-Inhaber jede einzelne Barzahlung als Betriebseinnahme aufführen und dann ordnungsgemäss versteuern bei der Einkommenssteuererklärung und Umsatzsteuererklärung.

Ordnungsgemäss versteuern bedeutet, alle abmahnungsbedingten Einnahmen einzeln in der Einnahme-Überschussrechnung oder Bilanz unter "Einnahmen mit Umsatzsteuer" oder "Einnahmen ohne Umsatzsteuer" handschriftlich mit Kugelschreiber zu notieren und die entsprechende Rechnung oder einen Eigenbeleg als Buchungsunterlage beizufügen.

Da es sich um Barzahlungen handelt, müssten alle Barzahlungen möglicherweise auch im Kassenbuch eingetragen werden.

Steuerbetrug anzeigen

Haben Sie beruflich oder privat viel mit dubiosen Abmahnern und Abmahnvereinen zu tun und haben dabei mitbekommen, dass es nicht um einen fairen Wettbewerb sondern um reine Abzocke mit Abmahngebühren und Schwarzgeld geht?

Mit einer anonymen oder namentlichen Anzeige können Sie den Betrügern das Handwerk legen.

Unten können Sie Abmahn-Abzocke oder einen Steuerbetrug anzeigen.

Hierzu können Sie uns eine E-Mail senden oder das Formular unten ausfüllen. Die erbetene Anzeige können Sie auch anonym machen.

Betrug online melden mit Ihrer E-Mail-Software

Ausserdem können Sie Beweisdokumente beifügen z.B. das anwaltliche Abmahnschreiben oder sonstige aussagekräftige Nachweise.

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Erstellt am: 06.05.2014

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