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5000 € vom Betrüger mit Abmahnung, Unterwerfung und Vertragsstrafe

Wer von einem Betrüger oder fiesen Abzocker zu Unrecht mit Zahlungsaufforderungen oder gar Abmahnungen belästigt wird, kann den Unhold mit einer Strafe von 5.000 Euro gehörig zurückärgern.

Jeder Bürger hat das Recht, einem Störenfried irgendwelche Belästigungen zu verbieten. Dieses Recht ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB schützt Verbraucher vor unerlaubten Handlungen wie z.B. arglistigen Täuschungen oder gar Betrügereien.

Das deutsche Zivilrecht macht so den Belästigten zum Gläubiger und den Betrüger zum Schuldner. Aus Gejagten werden dann siegreiche Jäger.

Manche Jagden waren so erfolgreich, dass der Betrüger wählen durfte zwischen Freitod oder Gefängnis. Ein gefürchteter Abmahnmillionär entschied sich für Ersteres.

Der Gläubiger kann dem Schuldner weitere Betrügereien zunächst außergerichtlich verbieten. Bei ungehorsamen Abzockern sprechen dann die Zivilgerichte ein entsprechendes Machtwort mit einer Strafandrohung von 250.000 Euro oder Ersatzhaft.

Das außergerichtliche Verbot nennen Juristen eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung. Eine solche Unterlassungserklärung enthält in der Praxis das schriftliche Versprechen, dem Gläubiger eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu zahlen. Der Schuldner muß dann 5.000 Euro Geldstrafe zahlen, sobald er weitere Betrugsversuche z.B. mit unberechtigten Zahlungsaufforderungen unternimmt.

Der Belästigte darf sich dann jedes Mal über eine Konventionalstrafe von 5.000 Euro freuen, wenn der betrügerische Unhold trotz akzeptierter Unterlassungserklärung weiterhin abkassieren will.

Betrugsopfer können folgende 5 einfache Dinge tun, um Betrügern nachhaltig das Handwerk zu legen:

  1. Einen Anwalt auf Kosten des Betrügers einschalten.
  2. Abmahnung verfassen.
  3. Strafbewehrte Unterlassungserklärung beifügen.
  4. Bei Verstoß 5.000 Euro Konventionalstrafe einklagen.
  5. Negative Feststellungsklage erheben

Mit den obigen Abwehrmaßnahmen können Sie auch die Geldeintreiber und Inkassobüros der Abzocker nachhaltig besiegen.

Die Haftung erstreckt sich sogar auf die Abmahnkanzlei des Betrügers, wenn diese eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen hat.

Betrüger kassieren häufig 5.000 Euro pro Monat, Woche, Tag, Stunde oder sogar Minute. Diesen unverdienten Geldsegen verdanken die Abzocker einem ausgeklügelten System von Einschüchterungen, unlauteren Geschäftspraktiken und arglistigen Täuschungen.

Bei den Massenabmahnungen in den Jahren 2013 und 2014 wegen Pornoguckens bei Redtube oder wegen illegalen Verbreitens von urheberrechtlich geschützten Werken (Filesharing) zahlten 20 Prozent der 110.000 Abgemahnten sogar sofort. Die Zahl dieser Sofortzahler ist seit 2015 erfreulicherweise zurückgegangen.

Wer auch heute noch wegen der Redtube-Abmahnungen zur Kasse gebeten wird, sollte sich wehren. Mittlerweile gibt es allerlei Urteile, die der damaligen Abmahnkanzlei eine vorsätzliche, unerlaubte Handlung bescheinigt haben. Alle Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Weitere Einzelheiten zu den Abmahnungen wegen Pornoguckens erfahren Sie in folgendem LinkedIn-Artikel:

Amtsgericht Regensburg verurteilt Ex-Abmahnanwalt Thomas Urmann zur Zahlung von Schadensersatz

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